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Emmepark Landshut

Baupublikation

Bauherrschaft:
Digitec Galaxus AG
Michael Stolle und Johannes Cramer
Pfingstweidstrasse 60
8005 Zürich

Projektverfasser:
S+B Baumanagement AG
Patrick Zwyssig und Martin Gmür
Louis Giroudstrasse 26
4601 Olten

Bauvorhaben:
Neubau Distributions­ und Service­Center (zur Lagerung, Kommissionierung, Verpackung und Verteilung von Waren).

Nachpublikation Ausnahmegesuche:
– Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 ff. RPG)
– Bauen im Wald (Art. 35 KWaV)
– Bauen in Waldnähe (Art. 25 und 26 KWaG)

Standort:
Emmepark Landshut, Parzellen Utzenstorf Nrn. 835, 2528, 2529 und Wiler b. Utzenstorf Nr. 89, Arbeitszone A1, LWZ

Koordinaten:
2608232 / 1221719
2608256 / 1222099
2608179 / 1221947

Gewässerschutzbereich:
Au

Inventar:
Belasteter Standort: Betriebsstandort; z.T. gelbes Gefahrengebiet

Gewässerschutzmassnahmen:
unverändert gemäss ursprünglichem Bauvorhaben.

Hinweise
Das Bauvorhaben sowie die vorgenommene Projektänderung wurden bereits publiziert. Vorliegend handelt es sich um eine Publikation von nachträglichen Ausnahmegesuchen, welche bisher nicht öffentlich bekannt gemacht worden sind und welche das Erstellen eines Zauns und einer Wasserleitung betreffen.

Der geplante Neubau (Anlage nach Ziffer 80.6) bedarf gemäss Art. 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

Auflage­ und Einsprachefrist:
26. September 2022

Auflagestelle:
Gemeinde Utzenstorf, Hauptstrasse 28, Postfach 139, 3427 Utzenstorf, und online unter
https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20015

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die Profile des bisherigen Bauvorhabens verwiesen.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau i. E., einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage­ und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG).

Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Regierungsstatthalteramt Emmental

 

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