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Fabrikstrasse (Rohrblockanlage etc.)

Baupublikation

Bauherrschaft

Genossenschaft Migros Aare, Industriestrasse 20, 3321 Schönbühl

Projektverfasserin

S+B Baumanagement AG, Louis-Giroud-Strasse 26, 4601 Olten

Bauvorhaben

Erstellen Rohrblockanlage für die spätere Erschliessung der Baufelder mit Strom und Telekommunikation. Erstellen Hochwasserschutzdamm mit Forstweg an der nordöstlichen Parzellengrenze. Erstellen Hochwasserschutzdamm im südlichen Teil des Areals. Wiederherstellung der
öffentlichen Ringwasserleitung.

Standort

Fabrikstrasse, Utzenstorf, Parzellen Nrn. 835, 1648, 1749, 2528, 2606, 2607, Zone: Arbeitszone 1, Wald, Landwirtschaftszone, Koordinaten: 2480000 / 1070000; Gewässerschutzbereich Au

Gewässerschutzmassnahmen

Das Regenabwasser wird versickert.

Ausnahmen

Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 ff. RPG); Bauen im Wald (Art. 35 KWaV); Rodung und Ersatzaufforstung (Art. 5 bis 7 WaG, Art. 5 ff. WaV, Art. 19 KWaG); Bauen in Waldnähe (Art. 25, 26 und 27 KWaG); Bauen im Gewässerraum (Art. 41c GSchV); wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung (Art. 48 WBG)

Hinweise

Elektronische Auflage, die elektronischen Baugesuchsakten können im eBauPortal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Auflage- und Einsprachefrist

5. Dezember 2022

Auflagestelle

Gemeinde Utzenstorf, Hauptstrasse 28, Postfach 139, 3427 Utzenstorf

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die Profile im Gelände verwiesen.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau i. E., einzureichen.

Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG).

Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Gestützt auf Artikel 97 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG), sind die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur und Heimatschutz, den Umweltschutz und die Wanderwege legitimierten Organisationen zur Einsprache berechtigt.

Regierungsstatthalteramt Emmental

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