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Meldung Solaranlage

Sind Sie dabei, in erneuerbare Energien zu investieren und beabsichtigen Sie die Erstellung einer Solar- oder Photovoltaikanlage?

Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie sind baubewilligungsfrei, wenn sie den kantonalen Richtlinien über baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbaren Energien entsprechen.

Bitte beachten Sie insbesondere, dass

  • freistehende Solaranlagen über 10 m2 baubewilligungspflichtig sind.
  • Solaranlagen auf Kulturdenkmälern von kantonaler und nationaler Bedeutung immer baubewilligungspflichtig sind. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.

Für baubewilligungsfreie Solaranlagen besteht eine Meldepflicht. Mittels Meldung Solaranlagen müssen Sie sieben Arbeitstage vor Baubeginn die Meldung einfach und schnell via eBau einreichen.

Zum eBau-Formular ist zusätzlich ein Plan – allenfalls auch Fotomontagen - mit den Angaben zur Solar- oder Photovoltaikanlage hochzuladen. Sie erhalten anschliessend eine Rückmeldung via eBau, ob Ihre Solar- oder Photovoltaikanlage baubewilligungsfrei ist oder nicht.

Solaranlagen an Fassaden

Seit dem 1. Januar 2026 können Solaranlagen an Fassaden im Meldeverfahren ohne Bau­bewilligung realisiert werden. Die Ergänzung basiert auf der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen revidierten Raumplanungsgesetzgebung (Art. 18a Abs. 1 RPG und Art. 32abis RPV). Die Ergänzung der Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» soll eine einheitliche Beurteilung von baubewilligungsfreien und baubewilligungs­pflichtigen Solaranlagen an Fassaden sicherstellen und damit Rechtssicherheit schaffen.

Für Solaranlagen an Fassaden, die an sogenannten K-Objekten gemäss der kantonalen Baugesetzgebung (Art. 13 Abs. 3 BauV) oder an Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung montiert werden, gelten weiterhin erhöhte Gestaltungsanforderungen analog der Solaranlagen auf Dächern. Für sie ist immer eine Baubewilligung erforderlich. K-Objekte sind die schützenswerten Baudenkmäler sowie jene erhaltenswerten Baudenkmäler, welche einer Baugruppe im Bauinventar angehören. Erhaltenswerte Baudenkmäler ohne Zugehörigkeit zu einer Baugruppe im Bauinventar sind keine K-Objekte. Sie unterliegen daher nicht automatisch der Baubewilligungspflicht. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BewD ist die Baubewilligungspflicht nur gegeben, wenn das Schutzinteresse des erhaltenswerten Baudenkmals berührt wird, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Die Voraussetzungen für das Meldeverfahren von Solaranlagen an Fassaden gelten grundsätzlich für Gebäude in der Bau- und Landwirtschaftszone. Zu beachten ist, dass die Anwendung des Meldeverfahrens für Fassadensolaranlagen nicht davon befreit, die materiell-rechtlichen Vorschriften, beispielsweise der Umweltgesetzgebung oder des Brandschutzes, einzuhalten.

Das Bundesrecht regelt in Art. 32abis Abs. 1 und 2 RPV, unter welchen Voraussetzungen Solaranlagen an Fassaden als genügend angepasst bzw. baubewilligungsfrei gelten und dem Meldeverfahren unterstellt sind.

Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt «Baubewilligungsfreie Solaranlagen an Fassaden im Meldeverfahren» des Amtes für Umwelt und Energie vom Januar 2026 entnehmen. 

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