Baubewilligungsverfahren
Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.
Baubewilligungspflichtig sind auch die Zweckänderung (Umnutzung) und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen.
Ausnahmen von der Baubewilligungsplicht finden Sie hier (nicht abschliessend): Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1b BauG
Gemäss Art. 7 Bewilligungsdekret (BewD) gibt es Einschränkungen der Baubewilligungsfreiheit:
Liegt ein Bauvorhaben nach Artikel 6 oder 6a ausserhalb der Bauzone und ist es geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt, ist es baubewilligungspflichtig.
Betrifft ein Bauvorhaben nach Artikel 6 und 6a den Gewässerraum, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung und ist das entsprechende Schutzinteresse betroffen, ist es baubewilligungspflichtig.
Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f an schützenswerten und an erhaltenswerten Baudenkmälern nach Artikel 10c Satz 1 des Baugesetzes erfordern eine Baubewilligung.
Im Zweifelsfalle wenden Sie sich an die Abteilung Bau.
Wenn Sie vorhaben, ein Bauprojekt zu realisieren, ist eine gute Planung unumgänglich. Die wichtigsten zu beachtenden Punkte haben wir Ihnen deshalb in einer Checkliste zusammengefasst.