Baupolizei
Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so kann die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten verfügen. Sie kann ausserdem ein Benützungsverbot erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern. Diese Verfügungen sind sofort vollstreckbar (Art. 45ff BauG).
Weiter wird die Baupolizeibehörde prüfen, ob ein strafbarer Tatbestand vorliegt, der eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zur Folge hat.