Meldung Wärmeerzeugerersatz
Das revidierte Energiegesetz (KEnG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Dieses sieht neu eine Meldepflicht für den Ersatz von Wärmeerzeugern vor. Die Meldepflicht gilt unabhängig vom Heizsystem oder von der Gebäudekategorie.
Als Ersatz eines Wärmeerzeugers gilt, wenn entweder
- der gesamte Wärmeerzeuger,
- der Kessel,
- der Brenner (sofern der Kessel älter als 10 Jahre ist),
- der Kamin oder
- der Öltank ersetzt werden.
Die Meldung des Wärmeerzeugerersatzes hat elektronisch via eBau an die Gemeinde zu erfolgen.
Heizungsersatz: So gehen Sie vor.