Menu

Ortsplanungsrevision

Geringfügige Änderung der ZPP 7 «Landshut», Parzelle Nr. 128

Bekanntmachung nach Artikel 122 Absatz 8 Bauverordnung

Der Gemeinderat hat die geringfügige Änderung der ZPP 7 «Landshut» nach Artikel 122 Absatz 1 - 3 der Bauverordnung am 29. November 2021 beschlossen.

Gegen den Beschluss des Gemeinderates kann innert der Frist von 30 Tagen ab Publikation beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (Abteilung Orts- und Regionalplanung), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Unterlagen können bei der Gemeindeverwaltung und hier eingesehen werden.

Der Gemeinderat

Revision der Ortsplanung Utzenstorf; Genehmigung und Inkraftsetzung

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hat die von der Einwohnergemeinde Utzenstorf am 20. Dezember 2020 (Urnenabstimmung) beschlossene und mit Beschluss des Gemeinderats vom 14. Juni 2021 geänderte Revision der Ortsplanung mit Rodungsgesuch in Anwendung von Art. 61 BauG mit Datum vom 27. Juli 2021 genehmigt (Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG). Die Genehmigung umfasst folgende Unterlagen:

Seitens der beschwerdeberechtigten Einsprecher wurde die Genehmigungsverfügung nicht angefochten. Somit tritt die Revision der Ortsplanung vollumfänglich in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist gemäss Art. 51 des Baureglements am Tag nach dieser Publikation, also am 10. September 2021.

Die Unterlagen stehen bei der Gemeindeverwaltung, auf der Website der Gemeinde, beim Regierungsstatthalteramt Emmental und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Einsichtnahme offen.

Der Gemeinderat

Bekanntmachung nach Art. 122 Abs. 8 BauV

Öffentliche Publikation vom 17. Juni 2021

Im aktuellen kantonalen Genehmigungsverfahren mussten noch einzelne geringfügige Anpassungen vorgenommen werden. Gestützt auf Art. 122 Abs. 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 und Art. 60 Abs. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 wurden diese Änderungen in der Zeit vom 5. Mai 2021 bis 7. Juni 2021 öffentlich aufgelegt. Die Anpassungen betreffen die Festlegung von Mindestdichten auf Teilen der Parzelle Nr. 746 und in der ZöN G sowie die Umzonung von Teilen der Parzelle Nr. 160 von der Wohnzone zweigeschossig in die Wohn- und Gewerbezone zweigeschossig mit den jeweils nötigen Änderungen an Zonenplan und Baureglement. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Der Gemeinderat Utzenstorf hat daraufhin die vorerwähnten geringfügigen Änderungen am 14. Juni 2021 beschlossen.

Gegen den Beschluss des Gemeinderates kann innert der Frist von 30 Tagen ab Publikation beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (Abteilung Orts- und Regionalplanung), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung und online eingesehen werden.

Der Gemeinderat

Zusätzliche öffentliche Auflage nach Art. 122 Abs. 7 BauV und Art. 60 Abs. 3 BauG

Amtliche Publikation vom 5. Mai 2021 (Amtsblatt) respektive 6. Mai 2021 (Anzeiger Kirchberg)

Die Revision der Ortsplanung der Gemeinde Utzenstorf lag vom 17. Juni 2020 bis 20. Juli 2020 und zusätzlich vom 23. Dezember 2020 bis 25. Januar 2021 öffentlich auf. Im aktuellen Genehmigungsverfahren wurden einzelne Anpassungen notwendig. Gestützt auf Art. 122 Abs. 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 und Art. 60 Abs. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 werden diese Änderungen öffentlich aufgelegt. Die Anpassungen betreffen die Festlegung von Mindestdichten auf Teilen der Parzelle Nr. 746 und in der ZöN G sowie die Umzonung von Teilen der Parzelle Nr. 160 von der Wohnzone zweigeschossig in die Wohn- und Gewerbezone zweigeschossig mit den jeweils nötigen Änderungen an Zonenplan und Baureglement.

Die Unterlagen (Änderungsdossier) liegen vom 5. Mai 2021 bis 7. Juni 2021 öffentlich auf. Sie können während den Öffnungszeiten beim Zentralschalter der Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 28 und hier eingesehen werden. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Gemeinderat Utzenstorf, Hauptstrasse 28, Postfach 139, 3427 Utzenstorf, einzureichen.

Der Gemeinderat

Übergabe zur Genehmigung

Mit Beschluss der Stimmberechtigten an der Urne vom 20. Dezember 2020 wurde die Revision der Ortsplanung Utzenstorf (bestehend aus Baureglement, Zonenplan, Schutzzonenplan und Zonenplan Naturgefahren und Gewässerräume) angenommen. Nach der Erwahrung des Ergebnisses sind am 17. Februar 2021 sämtliche Unterlagen dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zur kantonalen Genehmigung übergeben worden. Nach der Genehmigung treten das Baureglement sowie die Pläne in Kraft.

Erwahrung der Ergebnisse Gemeinde-Urnenabstimmung vom 20. Dezember 2020

Amtliche Publikation vom 4. Februar 2021

Die Stimmberechtigen haben an der Gemeinde-Urnenabstimmung vom 20. Dezember 2020 den vier Vorlagen «1. Jahresrechnung 2019 – Genehmigung», «2. Budget 2021 – Genehmigung», «3. Organisationsreglement 2017; neuer Artikel 12a (Sachzuständigkeit Betreuungsgutscheinsystem) – Genehmigung» sowie «4. Revision der Ortsplanung, bestehend aus Baureglement, Zonenplan, Schutzzonenplan und Zonenplan Naturgefahren und Gewässerräume – Genehmigung» zugestimmt. Gemäss Artikel 17 Absatz 2 Reglement über die Urnenwahlen und -abstimmungen 2017 erwahrt der Gemeinderat die Ergebnisse von Gemeindeabstimmungen und -wahlen, wenn

  • keine Mängel zu beheben sind,
  • durch die Wahl keine Unvereinbarkeit eingetreten und
  • die Beschwerdefrist unbenützt abgelaufen oder über eingegangene Beschwerden rechtskräftig entschieden ist.

In Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Reglement über die Urnenwahlen und -abstimmungen 2017 hat der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 1. Februar 2021 die Ergebnisse vom 20. Dezember 2020 erwahrt. Die Vorlagen 1 und 2 gelten somit als rechtsgültig beschlossen. Die Vorlagen 3 und 4 benötigen noch die Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) des Kantons Bern.

Zum Seitenanfang